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Stand: 23.06.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grüne Energie Osterby GmbH, Hauptstraße 1, 24994 Osterby (nachfolgend „Lieferant“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Stromlieferverträge des Lieferanten. Der Lieferant behält sich vor, für ausgewählte Tarife (z.B. dynamischer Tarif, Gewerbekundetarif) zusätzliche Tarifbedingungen festzulegen. Die Abrechnung erfolgt je nach Tarif, Verbrauchsmenge und vorhandener Messtechnik des Kunden.

1.     Geltungsbereich

1.1   Diese AGB gelten für die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie auf Grundlage des zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Stromliefervertrags (nachfolgend „Vertrag“).
1.2   Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Soweit Regelungen ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies kenntlich gemacht.
1.3   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

 

2.      Vertragsgegenstand

2.1   Der Lieferant liefert dem Kunden an der/den vertraglich vereinbarten Entnahmestelle(n) die vom Kunden benötigte elektrische Energie zum Zweck des Letztverbrauchs.
2.2   Der Lieferant ist nicht Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und nicht Messstellenbetreiber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.3   Der Lieferant schließt den Lieferantenrahmenvertrag über die Netznutzung mit dem Netzbetreiber ab. Der Netznutzungsvertrag umfasst auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber bei konventioneller Messtechnik (weder moderne Messeinrichtung noch intelligentes Messsystem), sofern der Kunde keinen zusätzlichen Messstellenvertrag geschlossen hat.
2.4   Der Messstellenbetrieb wird im Übrigen nicht durch den Lieferanten erbracht. Erbringt der grundzuständige Messtellenbetreiber den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, werden die Messentgelte vom Lieferanten nach Maßgabe von Ziff. 5.3. lit. b) dieser AGB mit abgerechnet.

 

3.     Zustandekommen des Vertrags, Bonität

3.1   Der Vertrag kommt mit Vertragsbestätigung des Kundenauftrags durch den Lieferanten zustande. Die Annahme erfolgt durch Bestätigung in Textform (E-Mail) oder durch Aufnahme der Belieferung.
3.2   Voraussetzung für den Lieferbeginn ist, dass dem Lieferanten die Belieferung der Entnahmestelle tatsächlich und rechtlich möglich ist, insbesondere die erforderliche Netznutzung gewährleistet ist und ein etwaiger bestehender Liefervertrag des Kunden fristgerecht beendet werden kann. Sofern eine Belieferung zum Wunschtermin auf Grund einer längeren Kündigungsfrist oder sonstigen Gründen nicht möglich ist oder der Kunde keinen Wunschtermin nennt, findet der Lieferbeginn zum nächstmöglichen Termin statt. Kommt innerhalb von drei Monaten ab dem geplanten Lieferbeginn keine Belieferung zustande, hat der Lieferant das Recht, den Liefervertrag außerordentlich zu kündigen.
3.3   Der Lieferant kann das Zustandekommen des Vertrags von einer Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen. Der Lieferant ist zu diesem Zweck berechtigt, Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien einzuholen und erforderlichenfalls personenbezogene Daten des Kunden an diese zu übermitteln, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Ergibt die Prüfung ein erhöhtes Ausfallrisiko, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertragsschluss abzusehen oder den Vertragsschluss von einer Sicherheitsleistung (§ 9) abhängig zu machen.

 

4.     Vertragslaufzeit und Kündigung

4.1   Der Vertrag beginnt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, unter Berücksichtigung der aufgrund eines Lieferantenwechsels erforderlichen Vorlaufzeiten zum vereinbarten Lieferbeginn.
4.2   Es gilt die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit. Ist keine Mindestlaufzeit bestimmt, gilt standardmäßig eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten als vereinbart. Sofern nicht abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen automatisch:
(a)     Gegenüber Verbrauchern verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit von den Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats gekündigt werden.
(b)     Gegenüber Unternehmern verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
4.3   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug ist oder unrichtige Angaben zu seiner Bonität gemacht hat.
4.4   Kündigungen bedürfen der Textform. Für Verbraucherverträge, die online abgeschlossen werden können, stellt der Lieferant eine Kündigungsschaltfläche im Sinne des § 312k BGB bereit.
4.5   Bei Umzug des Kunden gilt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht; im Übrigen kann der Vertrag an der neuen Entnahmestelle fortgesetzt werden, sofern eine Belieferung dort möglich ist.

 

5.     Preise

5.1   Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Der Preis setzt sich nach Maßgabe des Auftrags und der Vertragsbestätigung zusammen und besteht aus einem verbrauchsabhängigen und einem verbrauchsunabhängigen Preisbestandteil zuzüglich vereinbarter nicht vom Lieferanten beeinflussbarer Preisbestandteile.
5.2   Der verbrauchsabhängige Preisbestandteil (Arbeitspreis) wird je gelieferter Kilowattstunde (ct/kWh), der verbrauchsunabhängige Preisbestandteil (z.B. Grund-/ Leistungs- oder Kapazitätspreis) als fester Betrag je Abrechnungszeitraum oder Abrechnungseinheit (z.B. Leistung oder Kapazität in Kilowatt) berechnet. Die Preisbestandteile nach dieser Ziffer enthalten die Kosten für Beschaffung, Abrechnung, Marge und Vertrieb.
5.3   Die Preise enthalten die folgenden nicht vom Lieferanten beeinflussbaren vereinbarten Preisbestandteile (i.S.v. Ziff. 5.1.):
(a)     Netznutzungsentgelte und Konzessionsabgaben (§ 17 StromNEV),
(b)     soweit Messentgelte nicht bereits in der Netznutzung enthalten sind (vgl. Ziff. 2.3. AGB): Messentgelte sind im Preis enthalten, soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird. Sofern der Preis das Messentgelt enthält, zieht der Lieferant das Messentgelt beim Kunden ein und leitet es an den grundzuständigen Messstellenbetreiber weiter. Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden separat mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber abzurechnen,
(c)     zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelte, insbesondere die Stromsteuer (§ 3 StromStG), Umsatzsteuer, der Aufschlag für besondere Netznutzung und die gesetzlichen Umlagen (Offshore-Netzumlage, KWK-Umlage).

 

6.     Preisanpassung, Preisgarantie

6.1   Ändern sich nach Vertragsschluss die Kostenbestandteile, die der Preisbildung zugrunde liegen, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Änderungen der in Ziffer 5.2 und Ziff. 5.3. genannten Kostenbestandteile.
6.2   Kostensteigerungen bei einem Kostenbestandteil dürfen nur insoweit weitergegeben werden, als sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bestandteilen ausgeglichen werden. Der Lieferant ist bei einer Senkung der Gesamtkosten zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet; eine Saldierung hat zu denselben Maßstäben zu erfolgen wie eine Preiserhöhung.
6.3   Preisänderungen teilt der Lieferant dem Kunden in Textform unter Angabe von Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung mit. Die Mitteilung erfolgt gegenüber Verbrauchern spätestens einen Monat, gegenüber Unternehmern spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger und unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
6.4   Wird die Strombelieferung nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Strombelieferung nach Stromliefervertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Stromliefervertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen, Absenkungen oder Wegfall zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung in der jeweils geltenden Höhe. Eine Weitergabe erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Eine Weitergabe ist auf die Kosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weitergabe erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung bzw. der Reduzierung/des Wegfalls der Kosten in der jeweils geltenden Höhe.
6.5   Im Falle einer Erhöhung der vom Lieferanten beeinflussbaren Kosten im Sinne der Ziffer 5.2 steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen. Die Kündigung muss dem Lieferanten vor diesem Zeitpunkt zugegangen sein. Für die Form der Kündigung gilt Ziffer 4.4. Satz 1 gilt nicht für Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Erfolgt keine fristgemäße Kündigung, gilt die Preiserhöhung als genehmigt; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.6   Der Lieferant gewährt eine Preisgarantie entsprechend des Auftrags und der Vertragsbestätigung. Preisänderungen während des Garantiezeitraums sind ausgeschlossen. Die Preisgarantie gilt nicht für Preisbestandteile nach Ziff. 5.3. Diese Preisbestandteile sind nicht vom Lieferanten beeinflussbar und werden vom Lieferanten berechnet, soweit diese anfallen.

 

7.     Messung und Abrechnung

7.1   Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach dem jeweiligen Tarif. Grundlage der Abrechnung sind die nach Maßgabe der Marktkommunikation übermittelten Messwerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte gemäß § 40a EnWG.
7.2   Dynamische Tarife (Smart-Tarife) werden monatlich abgerechnet, die übrigen Tarife mindestens einmal jährlich. Der Kunde hat bei jährlich abgerechneten Tarifen das Recht, einen hiervon abweichenden Abrechnungsturnus (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) zu bestimmen. Elektronisch übermittelte Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind unabhängig vom Abrechnungsturnus für den Kunden unentgeltlich. Die über die turnusmäßige Jahresrechnung hinausgehende Übermittlung von unterjährigen Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform auf Verlangen des Kunden ist kostenpflichtig, das Zusatzentgelt richtet sich nach dem jeweiligen Tarif. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils spätestens drei Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums.
7.3   Bei Kunden, deren Entnahmestelle weder mit einem RLM-Zähler noch mit einem iMSys ausgestattet ist, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage des vom Netzbetreiber angewendeten Lastprofilverfahrens gemäß MaBiS und der gemessenen Jahresverbrauchsmenge. Der Lieferant erhebt angemessene Abschlagszahlungen; deren Höhe bemisst sich nach dem voraussichtlichen Jahresverbrauch.
7.4   Sonderregelung RLM: Bei leistungsgemessenen Entnahmestellen erfolgt die Abrechnung auf Grundlage des viertelstündlich registrierten Lastgangs. Neben Arbeits- und Grundpreis kann ein Leistungspreis auf Basis der höchsten im Abrechnungszeitraum gemessenen Viertelstundenleistung berechnet werden. RLM-Kunden sind verpflichtet, die für Prognose und Bilanzierung erforderlichen Lastgangdaten bereitzustellen bzw. deren Übermittlung durch den Messstellenbetreiber zu ermöglichen.
7.5   Sonderregelung iMSys: Ist die Entnahmestelle mit einem intelligenten Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG ausgestattet, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der vom Messstellenbetreiber übermittelten Messwerte.
7.6   Einwendungen gegen eine Abrechnung sind unverzüglich, spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen, geltend zu machen.

 

8.     Zahlung, Abschläge, Fälligkeit, Aufrechnung, Mahnungen

8.1   Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträge sind zu dem in der Abrechnung bzw. im Vertrag genannten Termin, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, zur Zahlung fällig.
8.2   Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer etwaigen Sperrung und Wiederherstellung der Versorgung trägt der Kunde im gesetzlichen Umfang.
8.3   Der Kunde kann gegen Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
8.4   Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Bearbeitungsaufwands zu erheben. Die Mahngebühr beträgt je Mahnung 2,50 Euro. Die Gebühr ist auf den im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand begrenzt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Aufwand im Einzelfall geringer war; in diesem Fall ist nur der tatsächliche Aufwand zu erstatten.

 

9.     Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

9.1   Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Lieferant eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Gegenüber Verbrauchern sind die Voraussetzungen und Grenzen einer Vorauszahlung nach den energierechtlichen Vorgaben zu beachten (§ 41b EnWG).
9.2   Die Sicherheit ist zurückzugeben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.

 

10.  Unterbrechung der Belieferung

10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Belieferung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Androhung der Unterbrechung in erheblichem Umfang nicht nachkommt. Gegenüber Haushaltskunden ist der Lieferant nur zur Unterbrechung berechtigt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 41f EnWG erfüllt sind.
10.2 Die Unterbrechung ist mit angemessener Frist anzudrohen, gegenüber Haushaltskunden mindestens vier Wochen vor ihrer Umsetzung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat.

 

11.  Anpassung der Vertragsgrundlage, Höhere Gewalt

11.1 Ändern sich während der Vertragslaufzeit die wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber denen, die bei Vertragsschluss vorlagen, so erheblich und nicht nur vorübergehend, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zugemutet werden kann, so werden die Parteien den Vertrag gemeinsam an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel anpassen, ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
11.2 Kommt trotz beiderseitigen Bemühens innerhalb eines zumutbaren Zeitraums keine Einigung zustande, steht beiden Parteien hinsichtlich des betroffenen Vertrags ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
11.3 Ist eine Partei durch ein von ihr nicht zu vertretendes außergewöhnliches Ereignis höherer Gewalt – etwa Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferausfälle, Krieg, terroristische Anschläge, Überschwemmungen, Erdbeben, Hochwasser und andere Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitliche Anordnungen – an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert, deren Abwendung nicht in ihrer Macht liegt oder nicht mit angemessenem technischen bzw. wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, so ruhen diese Verpflichtungen, bis die Umstände und ihre Folgen beseitigt sind.
11.4 In demselben Umfang, in dem die betroffene Partei durch höhere Gewalt an ihrer Leistungserbringung gehindert und befreit ist, ist die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Die Wirksamkeit des Vertrags bleibt im Übrigen unberührt. Die Rechte der Parteien aus §§ 275, 313 BGB bleiben unberührt.

 

12.  Haftung

12.1 Die Parteien haften unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.
12.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die andere Partei vertrauen darf (Kardinalpflichten).
12.3 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der jeweiligen Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften die Parteien unbegrenzt.
12.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen.
12.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13.  Datenschutz

13.1 Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Durchführung des Vertrags nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der energierechtlichen Spezialvorschriften, insbesondere der §§ 49 ff. MsbG für Messdaten. Nähere Informationen ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Lieferanten.

 

14.  Schlichtung, Verbraucherstreitbeilegung

14.1 Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Lieferanten aus dem Energieliefervertrag kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie e. V. anrufen:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240 – 0
Telefax: 030 / 27 57 240 – 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

www.schlichtungsstelle-energie.de
14.2 Der Lieferant ist gesetzlich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass sich der Lieferant zuvor mit der Beschwerde befasst hat und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hemmt die Verjährung. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.
14.3 Weitere Informationen stellt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur zur Verfügung:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahn, Verbraucherservice
Postfach 8001,
53105 Bonn,
Tel. 030-22480-500 oder
Tel. 01805-101000

 

15.  Änderung dieser AGB, Zustimmungsfiktion

15.1 Der Lieferant kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte tatsächliche Rahmenbedingungen erforderlich ist, der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt und das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht zu Lasten des Kunden verschoben wird.
15.2 Der Lieferant informiert den Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform. Die Mitteilung hat den Wortlaut der geänderten Bestimmungen, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchs- und Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 15.3 zu enthalten. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt. Als Zustimmung gilt auch, wenn der Kunde nicht vor dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum in Textform widerspricht. Hierauf weist der Lieferant den Kunden in der Mitteilung hin.
15.3 Statt der Änderung zuzustimmen kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.

 

16.  Abtretung, Einschaltung Dritter

16.1 Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter zu bedienen sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Vertragsübernahme auf ein anderes geeignetes Energieversorgungsunternehmen zu übertragen; gegenüber Verbrauchern bedarf die Vertragsübernahme der Zustimmung, die als erteilt gilt, wenn der Verbraucher nach Hinweis auf sein Kündigungsrecht nicht innerhalb angemessener Frist kündigt.
16.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten in Textform übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

17.  Schlussbestimmungen

17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses; gegenüber Verbrauchern bleibt der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) unberührt.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Unternehmern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; Gleiches gilt für Vertragslücken. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Flensburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.